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   KG, 18.09.2002 - 24 W 89/01   

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https://dejure.org/2002,5225
KG, 18.09.2002 - 24 W 89/01 (https://dejure.org/2002,5225)
KG, Entscheidung vom 18.09.2002 - 24 W 89/01 (https://dejure.org/2002,5225)
KG, Entscheidung vom 18. September 2002 - 24 W 89/01 (https://dejure.org/2002,5225)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verjährung des Herausgabeanspruches betreffend Sondereigentum (Kellerraum); Anfechtung eines Wohnungseigentümerbeschlusses; Manglende Kausalität eines Ladungsmangels für Beschlussfassung; Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung bei Beschluss zur Nachrüstung eines Öltanks; ...

  • Judicialis

    WEG § 5; ; WEG § 21 IV; ; WEG § 21 V Nr. 2; ; BGB § 195 a. F.; ; BGB § 985 a. F.; ; BGB § 1004 a. F.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Heizungsanlage ist gemeinschaftliches Eigentum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • nomos.de PDF, S. 53 (Leitsatz)

    §§ 5, 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2 WEG; §§ 195, 985, 1004 aF BGB
    Wohnungseigentum - Heizungsanlage - Anspruch aus Aufteilungsplan - Verjährung

  • nomos.de PDF, S. 52 (Leitsatz)

    §§ 5, 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2 WEG; §§ 195 aF, 985 aF, 1004 aF BGB
    Wohnungseigentum/Heizungsanlage/Anspruch aus Aufteilungsplan/Verjährung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Eigentumsverhältnisse an der Heizungsanlage in einer Wohnungseigentumsanlage; Verjährung des Anspruchs auf Herstellung eines dem Aufteilungsplan entsprechenden Zustandes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2003, 12
  • ZMR 2003, 375
  • NJ 2003, 267 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 01.02.1994 - VI ZR 229/92

    Beseitigung eines Kabels nach Erlöschen eines Leitungsrechts infolge Einziehung

    Auszug aus KG, 18.09.2002 - 24 W 89/01
    Wie der Bundesgerichtshof (BGHZ 125, 56 = NJW 1994, 999 = MDR 1994, 350) entschieden hat, verjähren Ansprüche aus dem Eigentumsrecht nach 30 Jahren (§ 195 BGB a. F.; jetzt § 197 BGB n. F.).
  • BGH, 15.03.2002 - V ZR 39/01

    Zulässigkeit der Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil

    Auszug aus KG, 18.09.2002 - 24 W 89/01
    Insoweit liegt auch keine Beschwer des Antragstellers vor, weil ihm dieser Anspruch durch das Landgericht nicht abgesprochen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2002, V ZR 39/01).
  • KG, 18.07.2001 - 24 W 7365/00

    Duldungsanspruch bei einer vom Grundbuchinhalt abweichenden tatsächlichen

    Auszug aus KG, 18.09.2002 - 24 W 89/01
    Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die tatsächliche Bauausführung in nicht unwesentlichem Umfang vom rechtsverbindlich gewordenen Aufteilungsplan abweicht (Senat ZMR 2001, 849 = NZM 2001, 1127 = ZWE 2001, 554 = WuM 2001, 452).
  • BayObLG, 20.03.2002 - 2Z BR 178/01

    Treu und Glauben bei Anspruch auf erstmalige Herstellung eines den Plänen

    Auszug aus KG, 18.09.2002 - 24 W 89/01
    Auch ein Anspruch auf erstmalige Herstellung des ordnungsmäßigen Zustandes der Wohnungseigentumsanlage unterliegt der Verwirkung (vgl. BayObLG WE 1997, 76; WuM 1996, 491; ZMR 2002, 685).
  • OLG München, 30.01.2007 - 34 Wx 116/06

    (Wohnungseigentum: Sondereigentumsfähigkeit von Bestandteilen eines Balkons;

    (1) Verfahrensfehlerfrei konnte das Landgericht hier von der an sich auch im Beschwerdeverfahren zwingend vorgesehenen mündlichen Verhandlung (§ 44 Abs. 1 WEG) ausnahmsweise absehen, weil es nur über Rechtsfragen zu entscheiden hatte, die Beteiligten umfassende rechtliche Hinweise erhalten hatten und zudem der Ankündigung, schriftlich entscheiden zu wollen, entweder zugestimmt oder nicht widersprochen hatten (vgl. auch OLG Celle ZMR 2002, 693; OLG Karlsruhe ZMR 2003, 375).
  • OLG Karlsruhe, 17.02.2006 - 11 Wx 72/05

    Wohnungseigentum: Anspruch des Mitglieds einer Bruchteilsgemeinschaft in einer

    Er steht jedem Wohnungseigentümer zu, gründet sich auf das Eigentum, unterliegt der Verwirkung und Verjährung (KG FGPrax 2003, 12, 13; Senatsbeschluss vom 17.3.2003 -11 Wx 55/02; Staudinger/Bub § 21 WEG Rn. 100) und kann auch von den Bruchteilseigentümern einer Wohn- oder Teileigentumseinheit geltend gemacht werden, wie sich aus § 1011 BGB ergibt (BayObLG NZM 1999, 767).
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